Entsorgung von Gartenabfällen
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallen
Aufgrund der §§ 92, 99, 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004
(GVOBl. M- V Nr. 10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. MV
S. 366, 378), der §§ 3 und 6 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für
Mecklenburg-Vorpommern (AbfALG M-V) vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S.
43), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V
S. 383, 392) in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWAbfG)
vom 27. September 1994 (BGBl. I Seite 2705), zuletzt geändert durch Artikel
8 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) hat der Kreistag des Landkreises
Parchim in seiner Sitzung am 09.12.2010 folgende 3. Satzung zur Änderung
der Satzung über die Abfallentsorgung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Parchim wird geändert:
1. § 4 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
(9) Kompostierbare Abfälle im Sinne dieser Satzung sind alle biologisch abbaubaren
Abfälle ohne Anteile von nicht abbaubaren Stoffen bzw. Materialien.
Dazu gehören:
– organische Küchenabfälle, soweit sie nicht dem Tierseuchengesetz unterliegen,
wie z. B. Obst- und Gemüsereste, Eierschalen, Speisereste, Teebeutel, Filtertüten
und Kaffeesatz
– Garten- und Grünabfälle, die auf Wohngrundstücken und in Kleingärten anfallen
wie z. B. Laub, Rasenschnitt, Baum-, Strauch- und Heckenschnitt, Blumen
und Sträucher sowie Abfälle aus dem Gemüseanbau.
2. § 11 Abs. 8 wird neu eingefügt:
(8) Garten- und Grünabfälle von Wohn- und Feriengrundstücken privater Haushaltungen
und aus Kleingärten können, soweit eine Kompostierung auf dem
Wohn- bzw. Kleingartengrundstück nicht sinnvoll oder zu aufwendig erscheint,
an festgelegten Sammelstellen entsorgt werden.
An den Sammelstellen sind Container zur Aufnahme der Garten- und Grünabfälle
aufgestellt.
Das Erfassungssystem besteht aus der Bereitstellung von Containern in den
Monaten März und Oktober. In Schwerpunktgebieten werden auch in den
Monaten April bis September Container bereitgestellt.
Die einzelnen Standorte der Sammelcontainer werden vom Landkreis regelmäßig
im Abfallratgeber bzw. im Landboten veröffentlicht.
3. § 11 Abs. 9 wird neu eingefügt:
(9) Garten- und Grünabfälle dürfen nicht neben den Sammelcontainern abgelegt
und die Standplätze nicht durch andere Abfälle verunreinigt werden. Folgende
Pflanzenabfälle dürfen nicht in die Container entsorgt werden: Baumstämme
und starke Äste ab einem Stammdurchmesser von 10 cm, nicht weiter zerkleinertes,
sperriges Astmaterial, kompostierfähige Stoffe wie z. B. Obst- und Gemüsereste
sowie kompostierfähige Stoffe aus dem Haushalt.
4. § 11 Abs. 10 wird neu eingefügt:
(10) Grundsätzlich hat die Verwertung Vorrang vor dem Verbrennen von pflanzlichen
Abfällen.Pflanzliche Abfälle, die nicht auf gewerblich genutzten Gartengrundstücken
anfallen, dürfen nur verbrannt werden, wenn eine Entsorgung
nach § 1 Abs. 1 und 4 Pflanzenabfalllandesverordnung – PflanzAbfLVO M-V oder
eine Nutzung der vom Landkreis angebotenen Entsorgungssysteme nicht möglich
oder nicht zumutbar ist.
5. § 21 Abs. 1 Nr. 19 wird neu eingefügt:
19. entgegen § 11 Abs. 9 Garten- und Grünabfälle neben den Sammelcontainern
ablegt bzw. durch andere Abfälle die Standplätze verunreinigt oder nicht
zugelassene Abfälle in die Sammelcontainer entsorgt.
6. § 21 Abs. 1 Nr. 20 wird neu eingefügt:
20. entgegen § 11 Abs. 10 pflanzliche Abfälle verbrennt, obwohl eine Entsorgung
nach § 1 Abs. 1 und 4 Pflanzenabfalllandesverordnung – PflanzAbfLVO MV
– oder eine Nutzung der vom Landkreis angebotenen Entsorgungssysteme
möglich oder zumutbar ist.
7. § 21 Abs. 1 Nr. 21 wird neu eingefügt:
21. entgegen § 11 Abs. 8 pflanzliche Abfälle in die bereitgestellten Container
entsorgt, deren Herkunft nicht Wohngrundstücke privater Haushaltungen oder
Kleingärten sind.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.02.2011 in Kraft.
Parchim, den 10.12.2010
Iredi
Landrat
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen
wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs-
oder Bekanntmachungsvorschriften.